Bartmeise

Statuten

STATUTEN
Natur- und Vogelschutzverein Hinteres Leimental (NVHL)


Name, Sitz und Zugehörigkeit

Artikel 1

Der Natur- und Vogelschutzverein hinteres Leimental (NVHL), gegründet 1982 als Verein für Vogelschutz und Vogelkunde Hofstetten, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB, mit Sitz in Hofstetten.

Artikel 2

Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Kantonalverband VVS/BirdLife Solothurn und durch diesen ebenfalls bei BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Zweck und Tätigkeit

Artikel 3

Der NVHL setzt sich für die Erhaltung und den Schutz der Natur im Allgemeinen und der einheimischen Vogelwelt im Besonderen ein. Er fördert das Verständnis für den Natur- und Vogelschutz bei Behörden und Bevölkerung.

Artikel 4

 Die Vereinstätigkeit umfasst:
a) Praktische Natur- und Vogelschutzmassnahmen
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Veranstaltungen von Exkursionen und Vorträgen


Mitgliedschaft und Beiträge

Artikel 5

Mitglied kann jeder werden, der mit der Förderung des Vereinszwecks und der Zahlung des Mitgliederbeitrags einverstanden ist. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder
- Familienmitglieder

Alle Mitglieder sind ab 16. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt. 
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Rahmen der Statuten.

Artikel 6

Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten, können vom Vorstand ausgeschlossenen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt und begründet. Das Mitglied kann eine abschliessende Beurteilung durch die Mitgliederversammlung verlangen. Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlen, verlieren ihre Mitgliedschaft nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres.

Artikel 7

Der Austritt soll auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Organe des Vereins

Artikel 9

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisorinnen und Revisoren

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.

Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

Artikel 10
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahl des Vorstands und der Revisoren
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Änderung der Vereinsstatuten
g) Beschlüsse über Anträge und Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen

Artikel 11

Die Einladungen für die Mitgliederversammlung haben unter Angabe der Traktanden in der Regel mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Traktandenliste stellen. Diese sind auf die Traktandenliste zu nehmen, wenn sie mit den Statuten in Einklang stehen und dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht worden sind.

Artikel 12

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. 
Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nichts anderes beschlossenen wird, das offene Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 13

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er hat die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Die Mitgliederversammlung kann mit der Wahl den Vorstandsmitgliedern gewisse Aufgaben übertragen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet die zur Vertretung und Unterschrift befugten Personen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Sitzung beiwohnt. Bei Stimmengleichheit  hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Einzelfalle bis zur Höhe von Fr. 1‘000.- (eintausend) zu beschliessen. Über derartige Beschlüsse ist die nachfolgende Mitgliederversammlung zu orientieren.

Artikel 14
Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.


Schlussbestimmungen

Artikel 15

Für den Verein zeichnen kollektiv der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Wiederkehrende, oder im Vorstand beschlossene Geschäfte können vom Präsidenten, Kassier oder Aktuar auch mit Einzelunterschrift abgewickelt werden.

Artikel 16

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach aussen. Er schreibt zu Handen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.

Artikel 17

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in seiner Abwesenheit.

Artikel 18

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und führt die Vereinsrechnung.

Artikel 19

Der Aktuar führt über die Mitgliederversammlungen Protokoll.

Artikel 20

Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Jahresversammlung Bericht zu erstatten..

Artikel 21

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Artikel 22

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies 2/3 der Mitglieder beschliessen.

Artikel 23

Das bei einer Auflösung und nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es ist zusammen mit dem Archiv dem Kantonalverband VVS/Birdlife Solothurn zu übergeben mit der Bestimmung, es einem sich innert 10 Jahren eventuell neu bildenden Verein mit ähnlichen Zielen auszuhändigen.
Wird innert dieser Frist kein solcher Verein gegründet, kann der Kantonalverband über das vorhandene Vermögen zugunsten natur- und vogelschützerischen Bestrebungen verfügen.

Artikel 24

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 5. Januar 1984 und sind von der Generalversammlung vom 27. März 2015 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.